Wenn andere entscheiden müssen: Senioren-Union informierte über Vorsorge
Wenn andere entscheiden müssen: Senioren-Union informierte über Vorsorge
Veröffentlicht am 18. September 2026
Es ist eine Situation, über die viele Menschen nur ungern nachdenken: Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder eine plötzlich eintretende Einschränkung und auf einmal können wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst getroffen werden.
Von RS-Redakteurin Nadja Becker und Leo Dillikrath
Viersen – Wer darf dann handeln? Wer spricht mit Ärzten, regelt finanzielle Angelegenheiten oder entscheidet über den eigenen Aufenthaltsort? Mit diesen Fragen beschäftigte sich eine Informationsveranstaltung der Senioren-Union der CDU des Kreises Viersen im Seniorenhaus Notburga. Rund sechzig Zuhörer und Zuhörerinnen waren der Einladung gefolgt. Im Mittelpunkt standen Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und vor allem die Vorsorgevollmacht.
Rund um das Thema Vorsorge geht es letztlich um eine Frage der Selbstbestimmung. Denn solange ein Mensch selbst entscheiden kann, erscheint vieles selbstverständlich. Was aber geschieht, wenn diese Fähigkeit zeitweise oder dauerhaft verloren geht? Genau an diesem Punkt setzte die Veranstaltung der Senioren-Union an.
Unter dem Titel „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – warum sollte frühzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellt werden?“ erläuterten Andreas Pleißner, Geschäftsführer und Einrichtungsleiter des Seniorenhaus Notburga in Viersen, und Dr. Theo Schölen, Notarzt im Kreis Viersen, die verschiedenen Möglichkeiten, persönliche Wünsche und Zuständigkeiten rechtzeitig festzulegen.
Dabei wurde deutlich, dass Vorsorge keineswegs erst im hohen Alter eine Rolle spielt. Ein medizinischer Notfall kann jeden treffen … unabhängig davon, wie alt jemand ist oder wie gesund er sich bislang gefühlt hat. Gerade weil sich solche Situationen nicht ankündigen, kann es entscheidend sein, sich mit den entsprechenden Regelungen zu beschäftigen, solange man selbst noch uneingeschränkt handlungsfähig ist.

Foto: Rheinischer Spiegel/Leo Dillikrath
Besonders ausführlich ging es um die Vorsorgevollmacht. Mit ihr kann eine Person ihres Vertrauens bestimmen, die im Ernstfall stellvertretend handeln darf. Das kann beispielsweise die Gesundheitssorge betreffen, aber auch Vermögensangelegenheiten, Fragen des Aufenthalts oder weitere persönliche Belange. Die Vollmacht ermöglicht es damit, frühzeitig festzulegen, wer die eigenen Interessen vertreten soll, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Das ist auch deshalb von Bedeutung, weil die verbreitete Vorstellung, Ehepartner oder erwachsene Kinder könnten automatisch sämtliche Entscheidungen übernehmen, nicht ohne Weiteres zutrifft. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es zwar ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht in bestimmten gesundheitlichen Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen. Es ersetzt jedoch keine umfassende Vorsorgevollmacht.
Eine Vorsorgevollmacht schafft vielmehr die Möglichkeit, die gewünschte Vertrauensperson selbst auszuwählen. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer weist ausdrücklich darauf hin, dass dadurch im Ernstfall eine gesetzliche Betreuung vermieden werden kann, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso gut übernehmen kann. Zugleich wird damit das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt.
Doch mit der Unterschrift unter ein Formular ist es nicht unbedingt getan. Eine Vorsorgevollmacht sollte zur persönlichen Lebenssituation passen und möglichst genau festlegen, welche Bereiche von ihr umfasst sein sollen. Auch die Auswahl der bevollmächtigten Person ist eine wichtige Entscheidung: Sie sollte vertrauenswürdig sein, die Verantwortung übernehmen können und im Ernstfall erreichbar sein. Das Zentrale Vorsorgeregister weist deshalb darauf hin, dass pauschal verwendete Muster für wichtige persönliche Weichenstellungen nicht immer ausreichend sein können.
Auch die Form einer solchen Vollmacht war Gegenstand der Informationen. Grundsätzlich gilt für Vollmachten Formfreiheit; aus Gründen der Nachweisbarkeit wird jedoch eine schriftliche Fassung empfohlen. In bestimmten Fällen sind besondere Formen erforderlich. Bei Grundstücksgeschäften etwa kann eine öffentlich beglaubigte Form notwendig sein. Eine notarielle Beurkundung kann darüber hinaus zusätzliche Sicherheit bieten.
Eng damit verbunden ist die Frage, ob eine bestehende Vorsorgevollmacht im entscheidenden Moment überhaupt gefunden wird. Genau hier kommt das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ins Spiel. Dort können Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen registriert werden. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können im Ernstfall feststellen, dass eine entsprechende Vorsorgeentscheidung existiert und welche Vertrauensperson benannt wurde.
Wichtig dabei: Die Registrierung ersetzt nicht die eigentliche Vorsorgevollmacht. Im Register werden grundsätzlich die wesentlichen Angaben zur Vorsorgeangelegenheit erfasst – unter anderem, welche Bereiche geregelt wurden, wo die Urkunde aufbewahrt wird und wer als Vertrauensperson benannt wurde. Die Registrierung allein ist also keine Vollmacht.

Foto: Rheinischer Spiegel/Leo Dillikrath
Für die aktuelle Entwicklung gibt es zudem eine Neuerung: Ab dem 1. Oktober 2026 können auf Wunsch elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. Der Upload erfolgt über institutionelle, verifizierte Nutzer wie Notare, Rechtsanwälte oder Betreuungsbehörden. Behandelnde Ärzte und Betreuungsgerichte sollen die Dokumente damit im Bedarfsfall unmittelbar einsehen können.
Für Menschen, die bereits eine Vorsorgevollmacht besitzen, bedeutet das zugleich: Änderungen sollten nicht vergessen werden. Wird eine Vertrauensperson ausgetauscht oder eine Vollmacht widerrufen, muss zunächst die eigentliche Vorsorgeverfügung entsprechend geändert beziehungsweise widerrufen werden. Auch die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollte anschließend aktualisiert werden.
Neben der Vorsorgevollmacht rückten die Referenten auch die Patientenverfügung und die Betreuungsverfügung in den Blick. Die drei Instrumente verfolgen unterschiedliche Zwecke und sollten deshalb nicht miteinander verwechselt werden. Während mit der Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson für bestimmte Angelegenheiten mit Entscheidungs- und Handlungsvollmachten ausgestattet wird, hält eine Patientenverfügung persönliche Wünsche für bestimmte medizinische Behandlungssituationen fest. Mit einer Betreuungsverfügung können wiederum Wünsche für den Fall festgelegt werden, dass ein Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnet.
Gerade im medizinischen Alltag können solche Festlegungen eine wichtige Orientierung darstellen. Für Angehörige kann es belastend sein, in einer ohnehin schwierigen Situation zusätzlich darüber entscheiden zu müssen, was der betroffene Mensch selbst gewollt hätte. Je klarer die persönlichen Vorstellungen vorher festgehalten wurden, desto besser lassen sie sich im Ernstfall berücksichtigen.
CDU-Kreisvorsitzender Peter Mertens machte deutlich, weshalb die Senioren-Union das Thema aufgegriffen hatte. Vorsorge sei keine Frage, die erst dann geklärt werden sollte, wenn bereits eine konkrete Notsituation eingetreten sei. Vielmehr gehe es darum, sich rechtzeitig Gedanken über die eigene Zukunft zu machen und dabei auch die Angehörigen einzubeziehen.
Die Veranstaltung im Notburgahaus zeigte dabei, dass Vorsorge weit mehr umfasst als das Ausfüllen eines Formulars. Es geht um persönliche Entscheidungen, um Vertrauen und um die Frage, wer im entscheidenden Moment Verantwortung übernehmen soll. Wer sich frühzeitig damit auseinandersetzt, kann festlegen, welche Person ihn vertreten soll, welche Angelegenheiten geregelt werden dürfen und welche eigenen Wünsche berücksichtigt werden sollen.
Auch die Aufbewahrung der Dokumente spielt dabei eine Rolle. Eine Vorsorgevollmacht nützt wenig, wenn im Ernstfall niemand weiß, dass sie existiert oder wo sie zu finden ist. Die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister kann deshalb dazu beitragen, dass Gerichte und behandelnde Ärzte auf eine vorhandene Vorsorgeverfügung aufmerksam werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Registrierung besteht nicht; sie kann jedoch die Auffindbarkeit der Vorsorgeentscheidung verbessern.
Die Senioren-Union des Kreises Viersen verband mit der Veranstaltung damit einen sehr konkreten Hinweis: Die Beschäftigung mit der eigenen Vorsorge sollte nicht aufgeschoben werden. Denn Krankheit und Unfall lassen sich nicht planen … die Frage, wer im Ernstfall für die eigenen Angelegenheiten handeln darf, dagegen schon. (nb)
Quelle : Rheinischer Spiegel